Lie­be Eltern, lie­be Erzie­hungs­be­rech­tig­te,

auf­grund des aktu­el­len sehr hohen Infek­ti­ons­ge­sche­hens sowie der Bele­gungs- und Hos­pi­ta­li­sie­rungs­ra­ten in den saar­län­di­schen Kran­ken­häu­sern, die stän­dig anstei­gen, und um den Schutz der Bevöl­ke­rung vor einer wei­te­ren Aus­brei­tung der Coro­na-Infek­ti­on und deren strik­te Ein­däm­mung zu gewähr­leis­ten, hat die saar­län­di­sche Lan­des­re­gie­rung die Coro­na-Ver­ord­nung zum 11.12.2021 ange­passt. Für vie­le Berei­che wer­den jetzt strik­te­re Maß­nah­men ange­ord­net.

Gleich­zei­tig wur­den auch Erleich­te­run­gen ein­ge­führt, indem Per­so­nen mit Coro­na-Auf­fri­schungs­imp­fung (Boos­ter) der für den Nach­weis von 2G-plus erfor­der­li­che tages­ak­tu­el­le Test-Nach­weis erlas­sen wird. Das heißt, als Nach­weis von 2G-plus genügt der Nach­weis über die Boos­ter-Imp­fung.

Die­se Rege­lung für den gesamt­ge­sell­schaft­li­chen Bereich wird auch bei den zwei­mal wöchent­lich statt­fin­den­den Tes­tun­gen in der Schu­le berück­sich­tigt. Sofern Ihr Kind bereits über den voll­stän­di­gen Impf­schutz ver­fügt sowie zusätz­lich die Auf­fri­schungs­imp­fung (Boos­ter) erhal­ten hat, kann es bei ent­spre­chen­dem Nach­weis von den zwei­mal wöchent­li­chen Tes­tun­gen in der Schu­le aus­ge­nom­men wer­den. Eine frei­wil­li­ge Teil­nah­me am schu­li­schen Ange­bot ist selbst­ver­ständ­lich wei­ter­hin mög­lich.

Wie Sie wis­sen, ver­lie­ren die Dau­er­be­schei­ni­gun­gen, mit denen min­der­jäh­ri­ge Schü­le­rin­nen und Schü­ler im außer­schu­li­schen Bereich nach­wei­sen konn­ten, dass sie an den regel­mä­ßi­gen Tes­tun­gen in der Schu­le teil­neh­men oder einen ent­spre­chen­den ander­wei­ti­gen Nach­weis vor­le­gen, und die auch als Nach­weis für 2G und „2G-plus gel­ten, ab 23.12.2021 ihre Gül­tig­keit. Neue Beschei­ni­gun­gen für min­der­jäh­ri­ge Schü­le­rin­nen und Schü­ler wer­den erst ab 4.1.2022 gel­ten.

Gemäß der neu­en Coro­na-Ver­ord­nung, die am 11.12.2021 in Kraft getre­ten ist, kön­nen die min­der­jäh­ri­gen Schü­le­rin­nen und Schü­ler statt der Dau­er­be­schei­ni­gung ab 11.12.2021 auch ein Test­zer­ti­fi­kat, zum Bei­spiel aus einem Test­zen­trum, und auch einen vor Ort durch­ge­führ­ten Test – soweit das Ange­bot besteht — als Nach­weis für 2G- und 2G-plus nut­zen. Dies ist von beson­de­rer Bedeu­tung für die Zeit der Weih­nachts­fe­ri­en.

Um den Wie­der­be­ginn der Schu­le nach den Weih­nachts­fe­ri­en abzu­si­chern, haben alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler von ihrer Schu­le jeweils sechs Test­kits erhal­ten, die in den Feri­en als Selbst­tests ein­ge­setzt wer­den kön­nen. Der letz­te Test soll­te mög­lichst am letz­ten Tag vor Schul­be­ginn (3.1.2022) statt­fin­den. Eine kur­ze Anlei­tung, wie ein sol­cher Test durch­ge­führt wird, ist den Test­kits bei­gefügt.

Wir bit­ten Sie, Ihr Kind beim Tes­ten zu unter­stüt­zen, zum Bei­spiel indem Sie es recht­zei­tig dar­an erin­nern oder auch indem Sie ihm beim Tes­ten hel­fen, wenn es das noch nicht eigen­stän­dig kann.

Bit­te fül­len Sie das For­mu­lar zur Selbst­er­klä­rung eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses, das Sie eben­falls von der Schu­le erhal­ten haben, aus und geben Sie es Ihrem Kind am ers­ten Schul­tag mit in die Schu­le. (Zusätz­lich befin­det sich unter­halb die­ses Tex­tes ein Link zum Down­load des For­mu­lars.)

Alter­na­tiv kann natür­lich auch ein Test­zer­ti­fi­kat einer Test­stel­le oder eines Test­zen­trums vor­ge­legt wer­den, das bei Schul­be­ginn aber eben­falls nicht älter als 24 Stun­den sein darf.

Soll­te das Test­ergeb­nis posi­tiv aus­fal­len, infor­mie­ren Sie bit­te umge­hend Ihre Arzt­pra­xis. Dort wird dann alles Wei­te­re ver­an­lasst wer­den. Ihr Kind darf in die­sem Fall die Schu­le zunächst nicht besu­chen. Bit­te infor­mie­ren Sie auch die Schu­le, dass Ihr Kind nicht zur Schu­le kom­men kann.

Lie­be Eltern, lie­be Erzie­hungs­be­rech­tig­te, wir sind auf Ihre Unter­stüt­zung ange­wie­sen, um auch in der Coro­na-Zeit einen mög­lichst siche­ren Start ins neue Jahr gestal­ten zu kön­nen. Daher hof­fen wir auf Ihr Ver­ständ­nis und Ihre Mit­hil­fe bei die­ser wich­ti­gen Maß­nah­me zum Infek­ti­ons­schutz in der Schu­le – auch wenn im Hin­blick auf die beson­de­re Bedeu­tung der Schul­pflicht und des Schul­be­suchs die Vor­la­ge der Selbst­er­klä­rung oder des Test­zer­ti­fi­kats kei­ne Vor­aus­set­zung für die Teil­nah­me am Unter­richts- und Betreu­ungs­be­trieb am ers­ten Schul­tag ist.

Falls Sie die Test­kits nicht nut­zen möch­ten, weil sie das Ange­bot eines Test­zen­trums wahr­neh­men, kön­nen Sie die Tests selbst­ver­ständ­lich an die Schu­le zurück­ge­ben.

Freund­li­che Grü­ße, blei­ben Sie gesund.

Isa­bel­la Katz­or­ke


For­mu­lar Selbst­aus­kunft